Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Preis
1. Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer.
2. Besondere über die vertraglich einbezogenen Dienstleistungen hinaus vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations- und Montagearbeiten werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen.
II. Änderungsvorbehalt
1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster verkauft.
2. Handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.
3. Ebenso bleiben handelsübliche Abweichungen bei Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffe) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
4. Produktionsänderungen durch Hersteller im Sinne von technischen Verbesserungen bleiben vorbehalten.
III. Lieferung
1. (1) Im Fall einer vereinbarten Freihauslieferung haftet der Käufer dafür, dass der Transport bis in die Wohnung oder Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransportes möglich ist, gleiches gilt für die Anliefer-Möglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser.
1. (2) Für die Haftung des Käufers gelten die Bestimmungen des Abnahmeverzugs (Ziffer VIII).
2. Als Freihauslieferung gilt ein Transport bis zum 3. Stockwerk einschließlich.
IV. Montage
1. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.
2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen.
3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, das genaue Raummaß zu nehmen. Werden die Maße vom Käufer gebracht, trägt dieser voll die Kosten für evtl. sich daraus ergebende Montageschwierigkeiten.
V. Lieferfrist
1. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer – zu gewähren und kann Rechte aus diesem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen.
2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie andere Fälle höherer Gewalt sowohl beim Verkäufer als auch bei dessen Vorlieferanten verlängern die Lieferfrist entsprechend. Der Käufer kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers nicht an den Käufer erfolgt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. (1) die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
1. (2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hingewiesen.
2. (1) Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln.
2. (2) Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
VII. Gefahrenübergang
Die Gefahr, trotz Verlust oder Beschädigung den Preis zahlen zu müssen geht mit der Übergabe an den Käufer über.
IX. Abnahmeverzug
1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessene Nachfrist stillschweigt, die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der Ziffer 3 verlangen.
2. (1) Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen.
2. (2) Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
3. (1) Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Abnahmeverzug kann der Verkäufer 30 % des Bestellpreises oder Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.
3. (2) Im Übrigen bleibt dem Verkäufer, wie z.B bei Sonderanfertigungen die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
X. Rücktritt
1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höhere Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, und der Verkäufer die Nachbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingten Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse.
XI.Gewährleistung
1. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen.
2. Der Verkäufer kann, statt nachzubessern, eine Ersatzsache liefern.
3. Der Käufer kann Rückgängigmachen des Vertrages in (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung nicht in angemessener Frist erbracht wird oder fehlgeschlagen oder der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt.
4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur - oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
5. (1) Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach der Übergabe.
5. (2) Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht binnen zwei Wochen seit Übergabe rügt.
XII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers.
XIII. Vertragsänderungen
1. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Forum und werden nur dann Bestandteil des Vertrages, es sei denn, dass solche Vereinbarungen bei oder nach Vertragsabschluss mit dem Geschäftsführer selbst oder einen Bevollmächtigten Angestellten getroffen werden